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Leistungsbeschreibung

Die Einmessbescheinigung ist der Bauaufsichtsbehörde binnen 2 Wochen nach Baubeginn vorzulegen. Durch sie wird dokumentiert, ob die festgelegte Grundfläche und Höhenlage eingehalten wurde. Sie kann auch durch eine Einmessbescheinigung erfolgen, die auf einer Gebäudeeinmessung nach § 23 Abs. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes - BbgVermG (Einmessung baulicher Anlage) durchgeführten Einmessung beruht. Der Zeitpunkt der Einmessung sollte so gewählt werden, dass der Grundriss des Gebäudes in der Örtlichkeit erkennbar ist, i.d.R. ist das nach der Fertigstellung der Bodenplatte.

Antragsberechtigte

  • Bauherrinnen und Bauherren sowie deren Bevollmächtigte
  • i.d.R. wird diese Leistung zusammen mit dem Amtlichen Lageplan beantragt

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie oder Einsichtnahme der Baugenehmigung, um das Projekt und den Ist-Zustand vergleichen zu können
  • Vermessungsantrag (siehe Formulare)

Rechtliche Grundlagen

  • § 72 Abs. 9 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)

Gebühren

  • Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)
  • in Abhängigkeit vom Wert der baulichen Anlage