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Ordnungsrecht

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Bitte beachten Sie, dass sowohl bundes- und landesabfallrechtlich es verboten ist, Abfälle offen zu verbrennen. Pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten sind vielmehr dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn keine Eigenkompostierung erfolgen kann (§ 17 Absatz 1 KrWG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20.000 Euro – geahndet werden. Beachten Sie bitte auch den anliegenden Flyer zu dem Thema.

Flyer des Landes Brandenburg - Holzfeuer im Freien