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Leistungsbeschreibung

Um einen Grundstücksteil grundbuchmäßig abschreiben zu können (Teilung), ist es notwendig zuvor ein Flurstück zu bilden. Gemäß § 7 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) darf die Teilung eines Grundstückes keine baurechtswidrigen Zustände schaffen. Zu beachten sind dabei insbesondere das Abstandsflächenrecht, die Erschließung und Brandabstände.

Können neue Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung gebildet werden, nennt man diesen Vorgang Sonderung. Das setzt jedoch gewisse Qualitätsanforderungen an den bestehenden Katasternachweis voraus. Die Beteiligten müssen beantragen, auf die Abmarkung zu verzichten. Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber dem Verzicht auf die Abmarkung dürfen nicht bestehen.

Antragsberechtigte

  • Eigentümerinnen und Eigentümer
  • Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte
  • Erwerberinnen und Erwerber mit Vollmacht der zuvor Genannten

Erforderliche Unterlagen

  • Vermessungsantrag (siehe Formulare)
  • eventuell Skizzen zur geplanten neuen Grundstücksgrenze

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG)
  • Grundbuchordnung (GBO)
  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Gebühren

  • Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)
  • Grundaufwand sowie Gebühren in Abhängigkeit vom Bodenwert, der anrechenbaren Grenzlängen und Anzahl der neuen Flurstücke
  • > 55% der Gebühr einer örtlichen Zerlegungsmessung
  • Gebühren in Abhängigkeit der benötigten Arbeitszeit für die Prüfung, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen