Landkreis & Verwaltung
Arbeit & Leben
Wirtschaft & Verkehr
Umwelt & Landwirtschaft

Umschreibung eines Fahrzeugs ohne Halterwechsel

Sie sind aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Landkreis Havelland gezogen? Dann müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden. Sie haben seit dem 01.01.2015 bundesweit die Wahl, ob Sie das bisherige Kennzeichen weiterführen oder ob Sie für Ihr Fahrzeug ein neues Kennzeichen zuteilen lassen. Wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist und Sie das bisherige Kennzeichen behalten wollen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • 7-stellige EVB (Versicherungsnummer)
    à Die Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich nicht notwendig, da die Versicherungsdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgerufen werden, Ist der Abruf wegen einer fehlenden elektronischen Verbindung zum Kraftfahrtbundesamt nicht möglich oder weil die dort hinterlegten Versicherungsdaten unstimmig sind oder der Versichehrungsschutz für das Fahrzeug angekündigt ist, muss eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt werden.
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
  • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass in Verbindung einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf, legitimieren. Für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug, ggf. die Gewerbeanmeldung (nicht älter als 2005) und der Personalausweis des/der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden mit – bzw eine Kopie des Personalausweises mit aktuellem Datum und Unterschrift auf der Kopie (des Geschäftsführers)
  • Vollständige Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern, wenn sich die Bankverbindung geändert hat
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise oder Nachweis bei Alleinerziehenden

 

Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist oder Sie das bisherige Kennzeichen nicht behalten wollen, bringen Sie bitte zusätzlich mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Gestempelte Kennzeichen
  • Abmeldebestätigung, bei Fahrzeugen die vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurden.
  • 7-stellige EVB (Versicherungsnummer)

 

Hinweis:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet.


Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Rechtsgrundlagen